Versicherungslexikon – E

Einbruchdiebstahl
Im Versicherungsbereich bezeichnet der Einbruchdiebstahl einen Schadensfall, gegenüber dem man sich versichern kann. Es wird bewusst die Bezeichnung „Einbruchdiebstahl“ verwendet, um zwischen den einzelnen Arten von Eigentumsentwendung besser unterscheiden bzw. die Form des Schadenfalls präzisieren zu können.

Der genaue Tatbestand ist im Strafgesetzbuch definiert: Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in ein Gebäude einbricht, in dieses einsteigt oder sich mit gefälschten Schlüsseln oder anderen Hilfsmitteln widerrechtlich Zugang verschafft.

Neben dem Einbruchdiebstahl gibt es noch weitere Formen der Eigentumsentwendung wie zum Beispiel Diebstahl oder Raub. Der Unterschied zwischen Diebstahl und Einbruchdiebstahl besteht darin, dass der Diebstahl erfolgen kann, ohne dass sich der Dieb unwiderrechtlichen Zutritt verschaffen kann. Raub liegt hingegen dann vor, wenn die Wegnahme einer Sache unter Androhung oder gar Anwendung von Gewalt erfolgt.

Eine typische Versicherung, mit der man sich bzw. sein Eigentum gegen Einbruchdiebstahl versichern kann, ist die Hausratversicherung. Diesbezüglich ist zu beachten, dass ausschließlich Eigentumsgegenstände versichert sich, die sich innerhalb der Wohnräume bzw. innerhalb des Gebäudes befinden. Sollte zum Beispiel Eigentum vom Hof oder aus dem Garten gestohlen werden, so greift der Versicherungsschutz in aller Regel nicht. Desweiteren ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz ausschließlich Einbruchdiebstahl, aber keinen Diebstahl umfasst. Sollte man dem Dieb freien Zugang zu seinem Eigentum verschafft haben, so greift der Versicherungsschutz nicht. Eine Ausnahme ist lediglich der Diebstahl aus verschlossenen Schränken oder ähnlichen Verwahrungshilfen: Sollten diese aufgebrochen werden, so liegt ebenfalls Einbruchdiebstahl vor.

 

Ein-Euro-Job
Bei dem durch das sogenannte Hartz-IV-Gesetz eingeführten Ein-Euro-Job handelt es sich um eine Mehraufwandsentschädigung, die Empfänger des Arbeitslosengeldes II zusätzlich zum Arbeitslosengeld II erzielen können, ohne dass dieses Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. In der Praxis beträgt diese Entschädigung 1 bis 2 Euro pro Stunde.

Sozialversicherungsrechtlich werden diese „Jobs“ nicht als Beschäftigung gewertet, so dass eine Beitragspflicht der Ein-Euro-Jobs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Unfallversicherung nicht vorliegt. Für den Bereich der Unfallversicherung besteht während dieser „Arbeitsgelegenheit“ ein Unfallversicherungsschutz durch den Träger des Arbeitslosengeldes II.

 

Eingliederungszuschuss
Unternehmen können zur Eingliederung eines Beschäftigten, dessen Vermittlung wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist, einen Eingliederungszuschuss erhalten.

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung des Beschäftigten (Minderleistung) und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Der Eingliederungszuschuss ist vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zu beantragen.

Die Förderung kann bis zu einer Höhe von 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Dauer von längstens 12 Monaten als monatlicher Zuschuss geleistet werden. Für ältere, behinderte und schwerbehinderte Menschen sowie für Langzeitarbeitslose kann ein erweiterter Leistungsumfang gelten.

Beim Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern ausgegeben.

 

Einkommen
Beim Einkommen handelt es sich um einen Begriff, der häufig verwendet, aber von vielen Menschen falsch verstanden wird. Im Gegensatz zur weitläufigen Annahme, dass das Einkommen die Einnahmen bezeichnet, die aus einer beruflichen Tätigkeit hervorgehen, bezeichnet es die Summe aller sogenannten Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Im deutschen Steuerrecht gibt es insgesamt sieben Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Im Zusammenhang mit einigen Versicherungen kann das Einkommen von hoher Bedeutung sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Ermittlung von Beitrags- oder Prämienhöhen geht. Ein gutes Beispiel ist die gesetzliche Krankenversicherung. Die Höhe des Versicherungsbeitrags ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

Ähnlich verhält es sich auch bei Zuschüssen wie zum Beispiel dem BAföG oder Wohngeld. In diesen Fällen darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, damit eine Berechtigung für den Empfang der Zuschüsse besteht.

 

Einmalzahlungen
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, sondern aus einem bestimmten Anlass gewährt werden. Hierzu gehören z. B, Weihnachtsgelder oder zusätzliche Gehälter, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, zusätzliche Urlaubsgelder sowie Urlaubsabgeltungen.

Kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind hingegen

  • die Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
  • Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
  • sonstige Sachbezüge oder
  • vermögenswirksame Leistungen.

Für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen sind folgende Punkte zu prüfen bzw. zu beachten:

1. Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Die Einmalzahlung ist grundsatzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Die Zahlung kann auch dem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Zeitraum zum Zeitpunkt der Auszahlung der Einmalzahlung noch nicht abgerechnet ist. Erfolgt die Einmalzahlung erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum desselben Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Entgelt belegt ist.

In der Zeit vom 01.01. bis 31.03. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

2. Höhe der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze
Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.

3. Höhe des bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
Bei der Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes werden sowohl laufendes Arbeitsentgelt als auch bereits früher gezahlte Einmalzahlungen berücksichtigt. Das Arbeitsentgelt ist jedoch nur soweit heranzuziehen, als es der Beitragspflicht unterliegt. Die zu beurteilende Einmalzahlung wird hierbei nicht berücksichtigt.

4. Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung
Zur Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung wird eine Vergleichsberechnung zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze und dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vorgenommen. Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze wird dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für denselben Zeitraum gegenübergestellt. Übersteigt die Einmalzahlung die Differenz der beiden Werte nicht, so unterliegt sie in voller Höhe der Beitragspflicht. Wird der ermittelte Differenzbetrag hingegen überschritten, unterliegt die Einmalzahlung nur in Höhe des Differenzbetrags der Beitragspflicht.

 

Einstrahlung
Die „Einstrahlung“ kommt zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Ausland besteht, zeitlich begrenzt nach Deutschland entsandt wird. Diese Konstellation hat zur Folge, dass die deutschen Regelungen zur Sozialversicherung nicht gelten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 5 SGB IV.

Der gegenteilige Sachverhalt zur Einstrahlung ist die sogenannte Ausstrahlung (§ 4 SGB IV).

 

Einzugsstelle
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Einzugsstelle (Krankenkassen, Minijob-Zentrale) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber (in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V) gewählt hat.

Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) ist allein die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) in Essen. Sie nimmt die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte entgegen und zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge ein, die von den geringfügig entlohnten Beschäftigten zu zahlen sind. Mithin sind auch sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte gegenüber der Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Meldungen für kurzfristig Beschäftigte.

Einzugsstellen für die Beitrage zur gesetzlichen Unfallversicherung sind die jeweiligen Unfallversicherungsträger.

 

Elektronische Gesundheitskarte
Mit Hilfe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) werden für Versicherte und Leistungserbringer verschiedene Anwendungen bereitgestellt. Eine Reihe von Funktionen werden vom Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben.

So sind auf der elektronischen Gesundheitskarte sogenannte administrative Daten bzw. Verwaltungsdaten gespeichert. Hierzu gehören die Daten des Versicherten (wie z. B. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus) sowie ergänzende Informationen, z. B. zur Teilnahme an bestimmten Behandlungsprogrammen.

Auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC). Mit der EHIC können medizinische Leistungen in allen Ländern der EU bzw. des EWR, in der Schweiz sowie in Montenegro, Nordmazedonien und Serbien in Anspruch genommen werden. Hierzu ist die EHIC bei einem Unfall oder bei einer akuten Behandlung einem „Vertrags-Arzt“ (Zahnarzt, Krankenhaus) vorzulegen, der über das staatliche Gesundheitswesen abrechnet. Ausnahme: In Serbien ist die EHIC vor der Behandlung der „Republikanstalt für Krankenversicherung“ vorzulegen. Unabhängig davon empfiehlt sich der Abschluss einer zusätzlichen privaten Auslandsreise-Krankenversicherung.

 

Elementarschäden
Als Elementarschäden gelten Schäden, die durch Naturgewalten ausgelöst wurden, wie:

  • Sturm (ab Windstärke 8)
  • Hagel
  • Überschwemmung
  • Hochwasser
  • Erdfall
  • Erdrutsch
  • Erdbeben
  • Schneedruck
  • Lawinen
  • Vulkanausbruch
  • Blitzschlag und
  • Starkregen.

Die Reiserücktritts-Versicherung z. B. beinhaltet Elementarschäden als versichertes Ereignis:

  • Wenn infolge von Feuer, Leitungswasserschäden oder eines Elementarereignisses ein erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson besteht und deshalb ein Reiserücktritt oder Reiseabbruch notwendig ist.
  • Hierzu zählt auch die erforderliche Anwesenheit der versicherten Person bzw. der mitreisenden Risikoperson zur Schadenfeststellung.
  • Wenn aufgrund eines Elementarereignisses am gebuchten Aufenthaltsort die versicherte Person / die mitreisende Risikoperson die Reise zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ereignis abbricht.
  • Wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise durch Feuer oder ein Elementarereignis abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird.

Kein Versicherungsschutz besteht in der Reiseabbruchversicherung jedoch, wenn bei Abschluss der Versicherung oder zum Zeitpunkt der Buchung eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland wegen eines Elementarereignisses bestand.

Wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum Zeitpunkt der Buchung für den Versicherten vorhersehbar war, d. h. wenn der Versicherungsnehmer von dem Eintritt des Versicherungsfalles wusste oder damit rechnen musste.

Es gibt mehrere Versicherungen, die mit einem Schutz vor Elementarschäden erweitert werden können. Hierzu zählen zum Beispiel die Gebäudeversicherung und die Hausratversicherung.

In Abhängigkeit vom Standort der Immobilien ist die Eintrittswahrscheinlich einiger Elementarschäden unterschiedlich hoch. Aus diesem Grund teilen die meisten Versicherer das Bundesgebiet in unterschiedlichen Risikozonen ein. Dies kann wiederum Auswirkungen auf die Beitragshöhe haben. Wer zum Beispiel in einer Region wohnt, die überdurchschnittlich oft von Stürmen heimgesucht wird, der muss in aller Regel einen höheren Beitrag und einen höheren Selbstbehalt in Kauf nehmen.

In manchen Regionen gehen die Versicherer sogar so weit, dass sie bestimmte Schadensarten von ihren Versicherungen ausschließen. So ist es beispielsweise in manchen Regionen, die bereits öfters von Hochwasser heimgesucht wurden nicht möglich, eine Elementarschadenversicherung abzuschließen, die einen Schutz vor Hochwasserschäden beinhaltet.

 

Elementarschadenversicherung
Bei der Elementarschadenversicherung handelt es sich um eine Versicherung, mit der man den Versicherungsumfang einer bestehenden Gebäude- oder auch Hausratversicherung erweitern kann. Aus diesem Grund wird sie auch häufig als erweiterte Elementarschadenversicherung bezeichnet. Sie schützt die Immobilie sowie den im Gebäude befindlichen Hausrat vor Elementarschäden.

Unter Elementarschäden sind Schäden zu verstehen, die durch Naturereignisse hervorgerufen werden. Dazu zählen beispielsweise Erdbeben, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Sturm, Überschwemmung und Vulkanausbruch.

Im Bezug auf die Höhe des Versicherungsbeitrags ist zu erwähnen, dass diese nicht nur von der Wahl des Versicherungsanbieters sondern auch vom Standort der Immobilie abhängig ist. Die meisten Versicherungsanbieter haben das Bundesgebiet in unterschiedliche Gefahrenzonen eingeteilt. Wer in einer Zone mit erhöhter Elementarschadengefahr wohnt, der muss einen höheren Beitrag entrichten und einen höheren Selbstbehalt akzeptieren. Ein gutes Beispiel für Zonen mit erhöhter Elementarschadengefahr sind Städte und Dörfer in der Alpenregion, die bereits mehrfach von Lawinen heimgesucht wurden.

In Abhängigkeit vom Risiko ist es in einigen Regionen sogar möglich, dass bestimmte Gefahren nicht versichert werden können. So können beispielsweise zahlreiche Immobilien, die sich in hochwassergefährdeten Regionen befinden, nicht gegen Überschwemmungsschäden versichert werden.

 

Elterngeld
Das Elterngeld ersetzt das frühere Erziehungsgeld. Das „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit“ ist im Jahr 2007 in Kraft getreten. Seither kann für Kinder, die nach dem 1. Januar 2007 geboren wurden, Elterngeld beantragt werden. Hierbei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, die einen möglichen Einkommenswegfall nach der Geburt eines Kindes kompensieren soll.

Die Regierung hat sich für die Einführung des Elterngeldes entschieden, um einen entscheidenden Beitrag zur Erhöhung der Geburtenrate zu leisten. Denn immer häufiger ist festzustellen, dass Paare vor allem aus finanziellen Gründen kinderlos bleiben. Das Elterngeld soll die Paare nun animieren, in die so genannte Elternzeit zu gehen. Dies bedeutet, dass sie aus dem Berufsleben austreten und sich der Erziehung ihrer Kinder widmen können. Anstatt ihres frühren Gehalts beziehen sie dann das Elterngeld. Bezugsberechtigt sind sowohl die Mütter wie auch die Väter. Eine Aufteilung ist ebenfalls möglich, so dass Vater und Mutter gemeinsam oder auch nacheinander in die Elternzeit gehen können.

Der Bezugszeitraum beginnt unmittelbar nach der Geburt des Kindes und erstreckt sich über zwölf Monate. Wenn beide Partner in die Elternzeit gehen, kann der Bezugszeitraum um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Übrigens kann das Elterngeld auch aufgeteilt werden, so dass beispielsweise Mutter und Vater jeweils sieben Monate lang Elterngeld beziehen.

Was die Höhe des Elterngeldes betrifft, so hängt diese von zwei Faktoren, nämlich dem Einkommen sowie der Anzahl der Kinder ab. Zunächst zum Einkommen: Die Höhe des Elterngeldes beläuft sich auf 67 Prozent des zuvor bezogenen Nettoeinkommens abzüglich 12 Prozent der Werbungskostenpauschale. Was das Nettoeinkommen betrifft, so wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monate angesetzt, bei Selbständigen der Gewinn, der in den letzten zwölf Monaten erzielt wurde. Die Bemessungsgrenze für das monatliche Nettoeinkommen beläuft sich auf 2.700 Euro, was bedeutet, dass maximal 1.800 Euro an Elterngeld bezogen werden können. Sollte kein Einkommen erzielt werden, so beläuft sich die Mindestleistung auf 300 Euro im Monat.

Im Hinblick auf die Anzahl der Kinder ist zu erwähnen, dass es einen Geschwisterbonus sowie einen Mehrlingsbonus gibt. Der Geschwisterbonus beläuft sich auf 10 Prozent des Elterngelds, aber mindestens 75 Euro. Er kann beantragt werden, wenn zwei Kinder im Alter von unter drei Jahren oder drei Kinder im Alter von unter sechs Jahren (jeweils inklusive dem Neugeborenen) erzogen werden. Der Mehrlingsbonus beträgt 300 Euro je Mehrling.

Elterngeldanspruch hat, wer

  • seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt wohnt und dieses betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Teilzeitarbeitsverhältnisse dürfen 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 65% des wegfallenden monatlichen Nettoeinkommens. Der Mindestbetrag (Sockelbetrag) liegt bei monatlich 300 Euro, der Höchstbetrag bei monatlich 1.800 Euro. Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt das Elterngeld schrittweise von 67 auf 65%. Für je 2 Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt es um 0,1 Prozentpunkte. Für Voreinkommen von über 1.240 Euro liegt es bei 65%.

Unterschreitet das Nettoeinkommen vor der Geburt 1.000 Euro monatlich, wird die Höhe des Elterngelds von 67% um je 0,1% je 2 Euro Unterschreitung des Nettoeinkommens erhöht – auf bis zu 100%.

Beispiel:

  • Nettoeinkommen vor der Geburt: 800 Euro
  • Differenz: 1.000 Euro – 800 Euro = 200 Euro
  • Erhöhung Elterngeld um 10% (200 Euro geteilt durch 2 multipliziert mit 0,1) auf 77% des in den letzten 12 Monaten erzielten Nettoeinkommens.

Das Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Dabei erhält ein Elternteil Elterngeld für höchstens 12 Monate. Nimmt sich auch der andere Elternteil Zeit für die Betreuung und Erziehung und verzichtet mindestens 2 Monate auf die volle Erwerbstätigkeit, können beide Elternteile zusammen insgesamt 14 Monate Elterngeld bekommen. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Elternteil auch für volle 14 Monate Elterngeld erhalten.

Für alle Kinder, die nach dem 01.07.2015 geboren wurden, kann das sogenannte ElterngeldPlus beantragt werden. Damit soll die bisherige Regelung ausgeglichen werden, nach der Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, zwar den Lohn vom Elterngeld abgezogen bekommen, aber dafür keinen zeitlichen Ausgleich erhalten haben. Seitdem 01.07.2015 gilt: Aus einem Monat Elterngeld werden 2 Monate ElterngeldPlus. Wer also in Teilzeit arbeitet (bis 30 Wochenstunden), erfährt wie gehabt eine Reduktion des Elterngeldes, die Dauer des Elterngeldanspruches verlängert sich aber. Teilen sich beide Elternteile die Betreuung des Kindes und arbeiten parallel für mindestens 4 Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie noch einen Partnerschaftsbonus. Dann können sie für 4 weitere Monate ElterngeldPlus beziehen – also insgesamt 28 Monate.

Abschließend noch die wichtigsten Informationen zur Besteuerung. Das Elterngeld ist steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings fällt es in den so genannten Progressionsbehalt, was bedeutet, dass es bei der Ermittlung des Steuersatzes angerechnet wird.

 

Elternzeit
Mütter und bzw. oder Väter, die ihr Kind im eigenen Haushalt betreuen, haben bis zu 36 Monate Anspruch auf Elternzeit. Während dieser Elternzeit kann bis zu 30 Wochenstunden (im Durchschnitt des Monats) gearbeitet werden.

Im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung ist die Inanspruchnahme dieser Elternzeit für Geburten nachdem 30.06.2015 deutlich flexibler geworden. Seit diesem Zeitpunkt ist es möglich, die Elternzeit in 3 Abschnitte aufzuteilen; vorher war nur eine Aufteilung in 2 Abschnitte möglich.

Von den insgesamt 3 Jahren Elternzeit können 2 Jahre zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Allerdings muss die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden – Elternzeit vor dem 3. Geburtstag unverändert 7 Wochen vorher.

Sobald der Arbeitgeber die Elternzeiterklärung erhalten hat, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit. Allerdings kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes.

Eltern, deren Kind vor dem 01.07.2015 geboren wurde, benötigen nach wie vor die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn Elternzeit (höchstens 12 Monate) zwischen dem 3. bis 8. Lebensjahr übertragen werden soll.

Für versicherungspflichtig Beschäftigte bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit beitragsfrei bestehen, sofern kein Arbeitsentgelt erzielt wird.

 

Empfängnisregelung
Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung zu Fragen der Empfängnisregelung. Für Frauen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres werden die Kosten abzüglich der ggf. anfallenden Zuzahlung für die verordneten empfängnisverhütenden Mittel übernommen (§ 24a SGB V).

 

Entgeltfortzahlung
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100% des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitnehmer, die nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist erkranken, erhalten Krankengeld bis zum Ablauf der Wartezeit.

Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit unmöglich, so beginnt die vierwöchige Wartezeit erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht in diesen Fällen ab der 5. Woche der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht} und spätestens am 1. Arbeitstag nach Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (Nachweispflicht). Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit früher verlangen.

Ausblick: Die Nachweispflicht entfällt ab dem 01.01.2022 für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Hintergrund ist die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU). Nach Erhalt der formlosen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer sollen Arbeitgeber ab 2022 die Arbeitsunfähigkeitszeiten und die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse abrufen können.

Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art und Weise mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen nicht,

  • wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  • wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Beispiel Sechs-Monats-Frist
Erste Arbeitsunfähigkeit vom 19.03. bis 08.05.2020. Zweite Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt am 05.11.2020.

Berechnung der 6-Monats-Frist (rückwärtslaufende Frist)

  • Ereignistag: 05.11.2020
  • Fristbeginn: 04.11.2020
  • Fristende: 05.05.2020

Kein sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitsunfähigkeit ab 05.11.2020.

Beispiel Zwölf-Monats-Frist
Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 04.05.2020 vor Arbeitsbeginn

Berechnung der Zwölf-Monats-Frist (vorwärtslaufende Frist)

  • Fristbeginn: 04.05.2020
  • Fristende: 03.05.2021

Für dieselbe Krankheit besteht wieder ein voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem 03.05.2021 eintritt.

 

Erlebensfall
Der Erlebensfall ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten aus dem Bereich der Lebensversicherung eine wichtige Rolle spielt. Unter ihm ist folgendes zu verstehen: der Versicherungsnehmer erreicht ein bestimmtes Alter erreicht bzw. er erlebt einen zuvor festgelegten Termin. Dieses Alter bzw. der zuvor festgelegte Termin entspricht in aller Regel dem Vertragsende der Versicherung. Dann wird die so genannte Erlebensfall-Leistung (bei der es sich um die bisher gesparte Ablaufleistung handelt) fällig.

Üblicherweise muss sich der Versicherungsnehmer mit seinem Versicherer in Verbindung setzen, damit eine Auszahlung der Erlebensfall-Leistung erfolgen kann. In diesem Fall muss er dem Versicherer den so genannten Versicherungsschein zusenden, aus welchem hervorgeht, wohin bzw. auf welches Konto der Versicherungsbetrag überwiesen werden soll.

 

Erstprämie
Als Erstprämie wird der erste Beitrag zu einem Versicherungsvertrag bezeichnet.

Wird die Erstprämie verspätet oder nicht bezahlt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.

Ist die Zahlung der Erstprämie nicht erfolgt, ist das Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet im Schadenfall aufzukommen.



Erwerbsminderung
Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit, wodurch der Versicherte seine bisherige oder zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr ohne wesentliche Einschränkungen ausüben kann. Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung wird unabhängig vom Lebensalter gewährt.

Eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten gesetzlich Rentenversicherte, die

  • voll oder teilweise erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt und
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich keine 6 Stunden mehr tätig sein können. Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich keine 3 Stunden mehr tätig sein kann.

Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten,
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung bei Verzicht auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht,
  • Ersatzzeiten (z. B. Wehr- oder Zivildienst).

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes eingetreten ist. In diesen Fällen genügt 1 Pflichtbeitrag (Beitragszahlung innerhalb eines Kalendermonats).

Für Berufsanfänger gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Berufsanfänger in diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert sind und in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge entrichtet haben. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahre.

 

Erwerbsunfähigkeit
Die Erwerbsunfähigkeit bezeichnet einen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand, der einen Menschen in die Lage versetzt, einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen und somit auch seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Im alltäglichen Sprachgebrauch findet der Begriff Erwerbsunfähigkeit noch häufig Anwendung – sogar im Versicherungswesen. Doch die einst gesetzlich verankerte Berufsunfähigkeit gibt es in diesem Sinne nicht mehr. Im Rahmen der Rentenreform wurden die entsprechenden Gesetze überarbeitet, so dass man heutzutage zumindest im rechtlichen Sinne nicht mehr erwerbsunfähig werden kann. In der heutigen Gesetzgebung ist der Ausdruck „Verminderte Erwerbsfähigkeit“ verankert.

Wie bereits erwähnt wurde, bezeichnet die Erwerbsunfähigkeit einen Gesundheitszustand, der es dem Betroffenen nicht mehr erlaubt, seinen erlernten Beruf auszuüben. Im Hinblick auf die verminderte Erwerbsfähigkeit ist zu erwähnen, dass diesbezüglich sehr viel genauer darauf geachtet wird, ob sich die betroffene Person in der Lage befindet, einer Beschäftigung nachzugehen. Sollte sich zum Beispiel jemand in der Lage befinden, unabhängig von seinem erlernten Beruf eine beliebige Beschäftigung zwischen drei und maximal sechs Stunden täglich auszuüben, so ist lediglich von einer teilweisen Erwerbsminderung die Rede. Beläuft sich die maximal zumutbare Arbeitszeit auf weniger als drei Stunden, so wird von einer vollen Erwerbsminderung gesprochen.

Die Gesetzesänderungen der Rentenreform hatten zur Folge, dass die Leistungsansprüche drastisch gesunken sind. Wer heutzutage von einer teilweisen Erwerbsminderung betroffen ist, kann nur mit einer geringen Unterstützung durch den Staat rechnen. Diese fällt in den meisten Fällen so gering aus, dass sie nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Aufgrund dieser Entwicklung ist die Bedeutung von Versicherungsprodukten, mit denen man sich gegen die Folgen einer Erwerbsunfähigkeit absichern kann, enorm gestiegen. Zum wichtigsten Versicherungsprodukt in diesem Bereich zählt die Berufsunfähigkeitsversicherung. Desweiteren bietet sich auch der Abschluss einer Dread-Disease-Versicherung an, die eine sinnvolle Ergänzung zum Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung darstellt.

 

Existenzgründer
Existenzgründer müssen für ihre Krankenversicherung selbst sorgen. Dabei haben sie zunächst grundsätzlich die Wahl zwischen der „Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV) und der „Privaten Krankenversicherung“ (PKV).

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten zu stellen, wenn der Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung erbracht werden kann.

Selbstständige in bestimmten Berufsgruppen sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Alle anderen Selbstständigen können innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit als Selbstständiger die Versicherungspflicht beantragen. Zudem können sich Existenzgründer gegen Arbeitslosigkeit versichern, sofern die selbstständige Tätigkeit tatsächlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Eine Arbeitslosenversicherung auf Antrag ist jedoch nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand oder unmittelbar davor (Unterbrechung maximal 1 Monat) eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen hat.

Existenzgründer, die eine Selbstständigkeit anstreben, können von der Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Gründungszuschuss beziehen. Allerdings kann dieser in der Regel nur Personen gewährt werden, die aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Selbstständigkeit anstreben und bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch einen Anspruch von mindestens 150 Tagen auf Arbeitslosengeld haben.

Zur Förderung der Existenzgründung stellen Bund und Länder Darlehen zur Verfügung. Diese Darlehen bieten unterschiedliche Konditionen, die den Start in die Selbstständigkeit erleichtern sollen – z. B. tilgungsfreie Anlaufzeiten, günstigere Zinsen und teilweise Freistellung von Sicherheiten.

 

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Ende des Beitrags 2012-0415-130jK – 1-2012-130-2103-17 – Stand: 03.03.2020
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