Rechtsirrtümer-Ratgeber: Reicht eine Visitenkarte?

In dem folgenden Ratgeber wird mit den gängigsten Rechtsirrtümern aufgeräumt.

Mythos 1: Wenn das Auto steht, darf der Fahrer das Handy benutzen.
Handys sind am Steuer generell tabu, solange der Motor läuft. Dabei ist es egal, ob der Fahrer durch die Stadt düst oder an einer roten Ampel wartet. Übrigens ist nicht nur Telefonieren untersagt. Auch einen Anruf wegzudrücken, eine SMS zu schreiben oder zu lesen sehen Polizisten gar nicht gern. Ein Fahrer darf sein Handy während der Fahrt grundsätzlich nicht nutzen, wenn er es dafür in die Hand nehmen muss. Wird er erwischt, droht ein Bußgeld von zur Zeit mindestens 60 Euro und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei.

Mythos 2: Wer auffährt, hat immer Schuld.
Klingt logisch, ist aber nur die halbe Wahrheit. Verantwortlich für einen Unfall ist immer, wer ihn fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Das kann aber auch derjenige sein, der zum Beispiel unvermittelt bremst oder dessen Bremslichter nicht funktionieren. Letztlich entscheidet also immer der Einzelfall, wer wie viel Schuld am Zusammenstoß trägt.

Mythos 3: Bei einem Unfall reicht es, die Visitenkarte zu hinterlassen, wenn der Eigentümer des beschädigten Wagens nicht da ist.
Das mag ein hilfreicher Gedanke sein, kann aber dennoch die Polizei auf den Plan rufen. Verlässt ein Unfallverursacher den Ort des Geschehens, ohne zuvor dem anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, begeht er Unfallflucht. Ein Zettel mit den persönlichen Daten des Verursachers, der hinterm Scheibenwischer klemmt, genügt den Anforderungen in der Regel nicht. Der ADAC rät, an der Unfallstelle zu warten, bis der Fahrer des anderen Autos kommt, oder gleich die Polizei zu informieren. Wer kein Handy hat, sollte mindestens 30 Minuten warten, ehe er zur Polizei fährt. Diese nimmt den Unfall auf und benachrichtigt den Halter.

Mythos 4: Wer die Lichthupe nutzt, nötigt den Vorausfahrenden.
Wer drängelt, begeht eine Nötigung. So weit, so richtig. Doch langsamere Autos per Lichthupe darauf aufmerksam zu machen, dass sie auch die rechte Spur benutzen könnten, ist noch kein Drängeln. Nach § 5 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung ist es außerhalb geschlossener Ortschaften sogar ausdrücklich gestattet, „das Überholen durch kurze Schall-oder Leuchtzeichen“ anzuzeigen. Allerdings sollte man es auch nicht übertreiben. Häufiges Hupen oder Aufblinken könnten Polizisten dann doch als Drängeln interpretieren.

Mythos 5: Autofahrer dürfen keine Flip-Flops oder High Heels tragen.
Solch ein generelles Verbot existiert nicht. Das Gesetz schreibt aber vor, dass der Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug haben und daher vernünftig bremsen können muss. Kommt es zu einem Unfall, bei dem nachweislich das Schuhwerk eine Rolle gespielt hat, kann sich die Versicherung daher ganz oder teilweise stur stellen. Der modebewusste Fahrer riskiert auch ein Bußgeld.

Mythos 6: Fällt die Münze durch, reicht die Parkscheibe.
Wieder und wieder rattert das 50-Cent-Stück durch den Parkautomaten. Anderes Kleingeld ist gerade nicht griffbereit. Vor einem Knöllchen bewahrt einen dies aber nur, wenn feststeht, dass der Automat wirklich defekt ist. Nach einem Urteil des OLG Hamm ist der Verkehrsteilnehmer gehalten, so viele Versuche mit verschiedenen Münzen zu tätigen, bis die Produktion des Parkscheins ausgelöst ist (Az.: 3 SsOwi 576/05). Doch auch wenn er das getestet hat, darf er sich nicht vorschnell entfernen, sondern muss sich erst noch umschauen, ob es in der Nähe vielleicht einen anderen funktionierenden Automaten gibt.

Stand: 01.07.2015

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Norbert Pöhl aus Oppenheim in Rheinland-Pfalz.
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