Ihr gutes Recht (8126) – ein Ratgeber

Sicherheit für die Altersvorsorge: Riester-Verträge sind nicht pfändbar
Im Fall einer Privatinsolvenz gehören Riester-Verträge nicht zum verwertbaren Vermögen und sind somit nicht pfändbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter. Es ging um einen mit 333 Euro angesparten Riester-Vertrag einer Frau aus Aschaffenburg. Dem BGH zufolge gilt der Pfändungsschutz von Altersrenten grundsätzlich auch für Riester-Verträge. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag staatliche Förderung erhält. Dazu muss das Geld vom Staat noch nicht auf das Konto des Sparers geflossen sein, es reicht aus, wenn Zuschüsse beantragt wurden und der Vertrag förderberechtigt ist. In dem Urteil ging es um einen Versicherungsvertrag. Die Nichtpfändbarkeit gilt selbstverständlich auch für Wohn-Riester-Bausparverträge. AZ: IX ZR 21/17

Gesetz schlägt Mietvertrag bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Für Vermieter ist es ärgerlich, wenn sie nach Beendigung des Mietverhältnisses Schäden an Wohnung oder Haus feststellen. Ansprüche auf Schadensersatz können sie nach § 548 I BGB nur bis sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache geltend machen, danach ist der Anspruch verjährt. Viele vorformulierte Mietverträge enthalten daher Klauseln, die die Verjährungsfrist auf 12 Monate verlängern. Ein Vermieter mit einem solchen Mietvertrag verlangte von einer Mieterin 10 Monate nach deren Auszug 16.000 Euro Schadensersatz. Vor Gericht kam er damit nicht durch. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Verlängerung der im Gesetz vorgesehenen Verjährung den Mieter unangemessen benachteilige und sei daher unwirksam. AZ: VIII ZR 13/17

Solar-Anlage darf nicht blenden
Brennt die Sonne auf eine Photovoltaik-Anlage, freut sich der Eigentümer über günstigen Strom. Der Nachbar aber, den die Lichtspiegelungen blenden, hat wenig zu Lachen. Ein Grundstückseigentümer klagte, weil er sich durch stark reflektierendes Sonnenlicht vom Dach nebenan erheblich beeinträchtigt fühlte. Er könne sein Grundstück nur noch eingeschränkt nutzen. Der Eigentümer der Solar-Anlage war der Meinung, der Nachbar habe die Beeinträchtigung zu dulden, schließlich werde Sonnenenergie staatlich gefördert. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah das anders: Staatliche Förderung hin oder her, eine erhebliche Beeinträchtigung durch Lichtreflexe müssen Anwohner nicht hinnehmen. Das Gericht verurteilte den Eigentümer der Anlage dazu, die Blendwirkung durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Aktenzeichen: 1-9 U 35/17

Auch Ferienimmobilien lassen sich steuerfrei verkaufen
Beim Verkauf von Immobilien hält das Finanzamt regelmäßig die Hand auf: Wer eine private Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert, muss auf den Gewinn Steuern zahlen. Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber nur dann vor, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Folglich lässt sich das selbstbewohnte Eigenheim grundsätzlich steuerfrei verkaufen. Aber was ist mit der Ferienwohnung? Eine Kölnerin hatte ihr Ferienhaus auf Sylt innerhalb der so genannten Spekulationsfrist verkauft. Steuern auf den Gewinn wollte sie aber nicht zahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihr Recht: Die Frau hatte das Ferienhaus im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren zuvor nur selbst genutzt, vermietet hatte sie nicht. Auch wenn sie sich dort nur zeitweise aufhielt, die Immobilie stand ihr jederzeit zur Selbstnutzung zur Verfügung. Aktenzeichen IX R 37/16

Gartenhaus in einer Wohnanlage bedarf der Zustimmung
Eigentum ist nicht immer frei nutzbar – zumindest gilt das in Wohneigentumsanlagen. Wollen einzelne Eigentümer dort ihr Sondereigentum verändern und verbessern, müssen sie im Zweifel um Erlaubnis fragen. So darf zum Beispiel im Garten einer Wohnanlage ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden, wenn sich dadurch das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage verändert, entschied das Amtsgericht (AG) München (Az.: 484 C 22917/16 WEG), wie die „Neue Juristische Wochenschrift“ berichtete.

Starke Zugluft im Passivhaus rechtfertigt eine Mietminderung
In Passivhäusern müssen Bewohner mit einem gewissen Maß an Zugluft leben. Denn das lässt sich bei einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung konstruktionsbedingt nicht gänzlich vermeiden. Zieht es allerdings zu sehr, kann das unter Umständen als Mangel gelten, entschied das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main (FFM) (Az.: 33 C 1251/17[76]). Wurden die Mängel durch eine nicht korrekte Regulierung der Lüftungsanlage und ungeeigneter Zuluftdurchlässe verursacht, ist eine Mietminderung von zehn Prozent gerechtfertigt, heißt es in der Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (4/2018) des Deutschen Mieterbundes (DMB). Und das nicht nur in den Wintermonaten, sondern ganzjährig.

 

Ein Beitrag unserer/s Leserin/s Rüdiger Assauer aus Nommern Lersch in Luxemburg.
Ende des Beitrags 1-2018-128-1453

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